|
Ein
Vertragsverletzungsverfahren der
EU-Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland wurde
schon 2015 eingeleitet. Hierbei
wurde über die Abschaffung der
HOAI debattiert. Dass es nicht
so kam, ist eine Geschichte, die
für sich erzählt werden kann.
Zwar kam man zur Auffassung.
dass der vom Gesetz- und
Verordnungsgeber eingeschlagene
Weg der „Herabstufung“ der HOAI
2021 auf eine unverbindliche
Anordnung mit
Orientierungscharakter sein
sollte, die HOAI damit aber ihre
Daseinsberechtigung gänzlich
verloren hätte. Solche
Überlegungen beruhten letztlich
auf einem Unverständnis mit der
tatsächlichen und rechtlichen
Wirklichkeit. Denn Grundlagen
der vertraglichen Regelungen der
am Bau Beteiligten sind durch
die Regelungen des neuen
Bauvertragsrechts seit dem 1.
Januar 2018 erheblich klarer
dargestellt. Nicht nur, dass mit
§
|
|
„Meinungsfreiheit
und Versammlungsfreiheit sind
aus gutem Grund hohe
Rechtsgüter. Selbstverständlich
muss es möglich sein, sich zum
Vorgehen Israels im Gazastreifen
zu äußern, wie es auf dem Campus
der Universität regelmäßig
geschieht. Dabei sind jedoch die
berechtigten Interessen der
Universität und ihrer
Studierenden, Lehrenden,
Mitarbeitenden und Gäste, die
Freiheit von Forschung und Lehre
und die Rechte der Universität
darauf, dass ihre Gebäude und
ihr Grund und
|