Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation | ||
Rückwirkend Kanalanschlussgebühren verlangen wurde erfolgreich abgelehnt
Das Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Nach der ursprünglichen Fassung (a. F.) dieser Vorschrift entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.
Das Oberverwaltungsgericht legte dies mit Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2000 so aus, dass es „nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses“ ankomme.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der Landesgesetzgeber die Vorschrift dahingehend (n. F.), dass die Beitragspflicht „frühestens … mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung“ entsteht.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die
Rechtsprechung habe die alte Fassung entgegen der Intention des
Gesetzgebers ausgelegt. Dies habe zu großen Beitragsausfällen
geführt, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der
Festsetzungsverjährungsfrist hätten geltend gemacht werden
können. Um künftige Beitragsausfälle zu vermeiden, werde eine
Klarstellung vorgenommen.
www.bundesverfassungsgericht.de
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