Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation

Rückwirkend Kanalanschlussgebühren verlangen wurde erfolgreich abgelehnt

Meldung, Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen auf Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG).

 

Nach der ursprünglichen Fassung (a. F.) dieser Vorschrift entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.

 

Das Oberverwaltungsgericht legte dies mit Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2000 so aus, dass es „nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses“ ankomme.

 

Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der Landesgesetzgeber die Vorschrift dahingehend (n. F.), dass die Beitragspflicht „frühestens … mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung“ entsteht.

 

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Rechtsprechung habe die alte Fassung entgegen der Intention des Gesetzgebers ausgelegt. Dies habe zu großen Beitragsausfällen geführt, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist hätten geltend gemacht werden können. Um künftige Beitragsausfälle zu vermeiden, werde eine Klarstellung vorgenommen.

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken in Cottbus. Die erste Beitragssatzung der Stadt, die sich in der Folge als unwirksam erwies, sollte zum 30. Juni 1993 in Kraft treten. Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte trat erstmals zum 1. Januar 2009 eine wirksame Satzung in Kraft. Das Grundstück der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2961/14 war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden; der Bescheid über den Kanalanschlussbeitrag datiert auf den 29. November 2011. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3051/14 wurde mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen; die Möglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation hatte für dieses Grundstück nach ihren Angaben bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden. Widersprüche und Klagen blieben insoweit ohne Erfolg.

 

www.bundesverfassungsgericht.de


 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 17. Dezember 2015